AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der WEKO-Werkzeugbau GmbH
Sitz der Gesellschaft, 58566 Kierspe; Eintragungsnummer Amtsgericht Iserlohn / HRB 3512; Kierspe, 01. Oktober 2017

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten so-mit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegen-nahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenom-men. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Ge-schäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Für dieses Vertragsverhältnis gelten nur unsere hier verwendeten Ge-schäftsbedingungen, die Bedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer die Ware selbst bearbeitet oder bei Zuliefe-rern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
(3) Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer einen Auftrag schriftlich bestätigt hat oder der Unternehmer den Auftrag ausführt.
(2) Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle mündli-chen und schriftlichen Angaben über Eignung und Aufwendungsmöglich-keiten der Erzeugnisse erfolgen nach bestem Wissen des Unternehmers. Sie stellen jedoch nur seine Erfahrungswerte dar und begründen keine Ansprüche gegen ihn. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Erzeugnisse für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
(3) Die Verkaufsangestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündli-che Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Unternehmer dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen anneh-men. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preisen 30 Tage ab deren Datum gebun-den. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Un-ternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Um-satzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert be-rechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Verpackung, Versand und sonstiger Nebenkosten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich verein-bart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung nicht nur vo-rübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu ge-hören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterliefe-ranten eintreten -, hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Unterneh-mer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-zeit oder wird der Unternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die ge-nannten Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(4) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit be-rechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller offensichtlich nicht von Interesse. Die Teillieferungen und Teilleistungen sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen. Die Preise für diese Teillieferungen und Teilleistungen werden mit ihrer Auslieferung be-reits fällig. Streitigkeiten hinsichtlich einer Teilleistung und Teillieferung be-rühren den noch unerfüllten Teil nicht.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Unterneh-mers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflich-tungen des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer be-rechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald das Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Ver-sendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln gelie-fert; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerech-net ab Gefahrübergang.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichun-gen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisun-gen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vor-genommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende sub-stantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel her-beigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller muss dem Unterneh-mer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden kön-nen, sind dem Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit-zuteilen.
(4) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, leistet der Unternehmer nach seine Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferungen. Im Falle einer Nachbesserung der Sache kann der Unternehmer nach seiner Wahl verlangen, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Unternehmer geschickt wird;
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Ab-weichungen von der Beschaffenheit der Fall.
(6) Eine Haftung für normale Nutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Unternehmer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Konstruktionsänderung

Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu verein-bart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und dem Un-ternehmer zu erstatten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldofor-derungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmer aus jedem Rechts-grund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware ge-mäß §§ 651, 449 BGB Eigentum des Unternehmers.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Unternehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteil-mäßig (Rechnungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der Besteller ver-wahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgen als Vorbehalts-ware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs-sig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versi-cherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen-den Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Konto-korrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändun-gen, wird der Besteller auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Unternehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Unternehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug
– ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers
14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Unternehmer
ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und
wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(4) Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck
nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Unternehmer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
in Frage stellen, so ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuldfällig
zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Unternehmer
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, zum Zurückbehalt oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die von dem Besteller geltend gemachten Ansprüche
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmer
garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller
gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1
und 2 gelten nicht für die Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des
Unternehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Unternehmers.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des privaten Rechts
oder des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk
sich der Sitz des Unternehmers befindet für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.